Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vielfalt in ARD/ZDF/DLF schlägt Wellen
Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg reagierte bereits
Von Josef Kraus
Am 18. Dezember 2025 hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) in Sachen ÖRR-Beitragspflicht die Berufung einer Klägerin gegen ein abschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen. (VGH 2 S 589/25) Es ging um die Frage, was gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, wenn der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Der VGH BW ließ damit eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2025 – 3 K 4940/24 – zu. Der VGH BW berief sich vor allem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerG) Leipzig vom 15. Oktober 2025 (siehe unten) und stellte eine „Divergenz“ des Urteils des VG Stuttgart zum Urteil des BVerwG fest.
Explizit greift der VGH BW das im Leipziger Urteil festgehaltene Recht auf, dass der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit liege, „ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können.“ Mit „Funktionsauftrag“ sind die im Medienstaatsvertrag (MStV) verankerten Grundsätze gemeint: Sicherung der Meinungsvielfalt, umfassende Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung, basierend auf Objektivität, Unparteilichkeit und Ausgewogenheit. www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf
Diesen höchstrichterlich, vom BVerwG am 15. Oktober 2025 festgehaltenen Grundsatz habe das VG Stuttgart im März 2025 noch nicht zugrundelegen können, so der VGH BW. Dennoch weiche die nunmehr angefochtene Entscheidung des VG Stuttgart vom 3. März 2025 jetzt objektiv von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und sei entsprechend den dargelegten Grundsätzen umzudeuten.
Das Urteil des VGH BW und das vorausgehende Urteil des BVerwG wird eine Flut an Revisionen zulassen müssen. Medienanwalt Markus Haintz schreibt dazu:
„Die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Karlsruhe (bekannt für dieses Vorgehen ist in Baden-Württemberg auch das VG Freiburg) haben sich hierfür nicht sonderlich interessiert und ihr ‚altes Programm‘ vor dieser Revisionszulassung (die aufgrund eines ‚Fingerzeigs‘ des Bundesverfassungsgerichts erfolgte) abgespielt.“ https://haintz.media/artikel/recht/rundfunkbeitraege-vor-gericht/ Man kann erwarten, dass jetzt bundesweit Tausende, wenn nicht gar eine fünfstellige Zahl an bislang von Gerichten zurückgewiesenen Klagen gegen die Zwangsgebühren zur Revision anstehen.
Was besagt das „Leipziger“-Urteil vom 15. Oktober 2025?
Eine Klägerin hatte 2022/2023 in Sachen Rundfunkgebühr gegen den Bayerischen Rundfunk geklagt. Begründung: Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) fehle es an Meinungsvielfalt. Sie sehe deshalb keinen „individuellen Vorteil“ von der Möglichkeit den ÖRR zu nutzen und wolle den Beitrag nicht zahlen. Damit war die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 21.09.2022, Az. M 6 K 22.3507) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 17.07.23, Az. 7 BV 22.2642) gescheitert. Die Bürgerinitiative Leuchtturm ARD hatte den Streitfall dann vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gebracht.
Am 15. Oktober 2025 hat der 6. BVerwG-Senat das Berufungsurteil des BayVGH schließlich aufgehoben. Dazu berief sich der Leipziger Senat auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Dessen Bindungswirkung hätten die Vorinstanzen – so das BVerwG – verkannt. „Karlsruhe“ hatte damals die Beitragspflicht für verfassungskonform erklärt, aber die Beitragspflicht auf den individuellen Vorteil bezogen, ein den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechendes Programm nutzen zu können. Dieser Funktionsauftrag verlangt, dass die ÖRR Vielfalt sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe bieten. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Die Leipziger Richter öffnen schließlich einen kleinen Spalt für einen Hebel gegen den Rundfunkbeitrag. Ihre Argumentation: Es fehle an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, wenn das ÖRR-Gesamtprogramm über mindestens zwei Jahre evident und regelmäßig die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit verfehle. Die Schwelle sei damit jedoch hoch, betonte der Senat.
Was aber bietet der vom BVerwG geöffnete kleine Spalt für eine Aushebelung der Beitragspflicht? Eine Verweigerung des Beitrags sei zwar nur bei „gröblicher und längerfristiger Verfehlung“ möglich. Das ist eine große Hürde. Vor allem weil es dazu wissenschaftlicher Gutachten und mehrjähriger Analysen bedarf. Immerhin aber können/müssen Verwaltungsgerichte jetzt prüfen, ob der Programmauftrag hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit erfüllt wird.
Dieses Urteil ist keine totale Klatsche für die Zwangsgebühr, aber ein Erfolg für die Kritiker bzw. Verweigerer der Zwangsgebühr. Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget sieht das so. Für ihn ist das Urteil „eine Herausforderung“, den Nachweis zu erbringen, dass der ÖRR keine ausreichende Meinungsvielfalt biete. Klar, so von Herget, sei freilich, dass es nicht ausreiche, einzelne Kritikpunkte zu sammeln, sondern dass das Gesamtprogramm in den Blick genommen werden müsse. Von Herget ist Vorstandsmitglied des Vereins „Bund der Rundfunkbeitragszahler“, der u.a. zusammen mit der Leuchtturm-Bürgerinitiative auf grundsätzliche Änderungen im ÖRR hinwirken will. www.buendnis-beitragszahler.de/ Dieses Bündnis veröffentlicht unter „Akte ÖRR“ laufend aktualisiert krasse Beispiele von Verstößen der ÖRR gegen deren Pflicht zur Ausgewogenheit und gegen sparsames Haushalten. www.buendnis-beitragszahler.de/archiv
Ausblick
Apropos Nachweis der (Nicht-)Ausgewogenheit: Das Schweizer Unternehmen Media Tenor mit Sitz im schweizerischen Rapperswil-Jona liefert fundierte Analysen zur Berichterstattungstendenz von Medien. „Media Tenor“ bescheinigt ARD und ZDF politische Schlagseite. TE hat am 9. Februar 2025 ausführlich darüber berichtet. www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/fake-nuss-spezial-deutschlandfunk-gruener-pr-prof/
Das heißt: Ein Anfang zum aufwendigen Nachweis der Einseitigkeit der ÖRR ist über individuelle Erfahrungen hinaus längst gemacht, aber ausbaufähig und ausbaubedürftig. Auch die Universitäten hätten hier einen Auftrag. Auf dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich gemachten Hebel gegen die Zwangsgebühren wirklich angesetzt werden können. Es wird gewiss ein langer Weg, aber es lohnt sich, ihn zu beschreiten.